Die Todesstrafe ist eine verabscheuungswürdige Praktik. Sie ist besonders verabscheuungswürdig und abzulehnen, wenn sie sich gegen Kinder und Jugendliche richtet. Todesurteile für Straftäter*innen, die zum Zeitpunkt ihrer Tat noch nicht volljährig waren, stellen eine grausame und ungewöhnliche Strafe dar und sind somit nicht zulässig.
Keine Todesstrafe für Jugendliche
Personen, die zum Tatzeitpunkt unter 18 Jahre alt waren, dürfen nicht zum Tode verurteilt werden, unabhängig davon, wie schwerwiegend das Verbrechen war. Das verbieten internationale Menschenrechtsschutzinstrumente, die sich mit der Todesstrafe befassen, wie zum Beispiel die Kinderrechtskonvention, der Pakt über bürgerliche und politische Rechte und die Amerikanische Menschenrechtskonvention. Dennoch führen einige Länder weiterhin Hinrichtungen von Personen durch, die als Kinder verurteilt wurden. Solche Exekutionen stellen die Verpflichtung von Staaten in Frage, das Völkerrecht und insbesondere die Menschenrechte von Kindern zu achten. Seit 1990 hat Amnesty International in elf Ländern 176 Hinrichtungen von Personen dokumentiert, die zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung Kinder waren: China, Demokratische Republik Kongo, Iran, Jemen, Nigeria, Pakistan, Saudi-Arabien, Somalia, Südsudan, Sudan und USA. Mehrere dieser Länder haben ihre Gesetze inzwischen geändert, um diese Praxis zu unterbinden, darunter die USA im Jahr 2005. Iran hat mehr als doppelt so viele solcher Personen hingerichtet wie die anderen zehn Länder zusammen. Bis Ende 2024 hatte Iran seit 1990 mindestens 122 Personen hingerichtet, die zum Tatzeitpunkt Kinder waren. Die jüngsten haben das ihnen zu Last gelegte Verbrechen im Alter von zwölf Jahren verübt.
Auch 2024 wieder Minderjährige zum Tode verurteilt und hingerichtet
Auch der neue, Anfang April 2025 erschienene Bericht von Amnesty International, der die Anwendung der Todesstrafe im Jahr 2024 bilanziert, listet mindestens acht Personen, die für Verbrechen hingerichtet wurden, die begangen wurden, als sie noch keine 18 Jahre alt waren, und zwar in Iran (4) und in Somalia (4). Amnesty International geht davon aus, dass sich weitere zur Tatzeit Minderjährige in Todeszellen in Iran, auf den Malediven und in Saudi-Arabien befinden. Generell muss von einer Dunkelziffer ausgegangen werden, da Staaten, die Kinder und Jugendliche mit dem Tode bestrafen, dies meist nicht offenlegen.
Warum ein Verbot der Todesstrafe für Jugendliche?
Es gibt gute Gründe, warum Minderjährige von der Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe ausgenommen sein sollten, denn ein solches Verbot erkennt die Tatsache an, dass sie noch nicht ihre volle körperliche und geistige Reife erlangt haben und daher für ihr Handeln nicht voll verantwortlich sind und dass bei ihnen eine Rehabilitation eher möglich erscheint als bei erwachsenen Straftäterinnen und Straftätern. Dieses Verbot basiert ferner auf dem weltweiten Konsens, dass junge Menschen oft die Konsequenzen ihres Handelns nicht im vollen Umfang verstehen und daher nicht gleich hart bestraft werden dürfen wie Erwachsene. Aus gleichen Gründen sind die lebenslängliche Inhaftierung von Jugendlichen und insbesondere lebenslange Freiheitsstrafen ohne die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung gemäß der UN-Kinderrechtskonvention ebenfalls verboten. Die Vorschrift, das Mindestalter auf 18 Jahre festzulegen, findet sich in zahlreichen Gesetzbüchern. Die Todesstrafe wird selbst in Ländern, in denen sie gesetzlich zugelassen ist, selten gegen jugendliche Straftäter*innen verhängt. Daraus ergibt sich, dass das Mindestalter von 18 Jahren als internationales Gewohnheitsrecht angesehen werden muss.
Alter der Strafmündigkeit
Oft ist das tatsächliche Alter eines Gefangenen umstritten, weil es keinen eindeutigen Altersnachweis gibt, wie zum Beispiel eine Bescheinigung über die Registrierung bei der Geburt. Amnesty International empfiehlt den Regierungen in Fällen, in denen das Alter strittig ist, eine ganze Reihe von geeigneten Kriterien anzuwenden, um das Alter zu bestimmen. Zu den bewährten Praktiken bei der Beurteilung des Alters gehören Kenntnisse über die physische, psychische und soziale Entwicklung. Jedes dieser Kriterien sollte in strittigen Fällen so angewandt werden, dass die Person als eine Person behandelt wird, die zum Zeitpunkt der Straftat unter 18 Jahre alt war, und dementsprechend sicherstellen, dass die Todesstrafe nicht angewendet wird. Ein solcher Ansatz steht im Einklang mit dem Grundsatz, dass das Wohl des Kindes bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, eine vorrangige Erwägung sein muss, wie in Artikel 3 Absatz 1 des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes gefordert.
Die Todesstrafe ist eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung. Sie verstößt gegen das Recht auf Leben und gegen das Verbot der Folter.
Mehr dazu:
Weblink: https://www.amnesty.org/en/documents/act50/9239/2025/en/