Homosexuellen in Uganda droht die Todesstrafe

Das Parlament von Uganda verabschiedete am 21. März 2023 ein drastisches Anti-LGBTQ-Gesetz, welches die Rechte der queeren Community in dem ostafrikanischen Land massiv beschneiden soll. Für manche der im Gesetz neu aufgenommenen Tatbestände droht sogar die Todesstrafe. Das Gesetz, das die bereits jetzt schon schwierige Situation der LGBTQIA+ Community noch weiter verschlechtert, fand eine deutliche parlamentarische Mehrheit von 387 zu 2 Stimmen.

1. Die Situation der queeren Community in Uganda

Homosexueller Geschlechtsverkehr ist in Uganda laut §§ 145, 148 des Strafgesetzbuches von 1950 illegal. Bis zur Reform des Strafgesetzbuches von 2000 waren nur homosexuelle Handlungen unter Männern strafbar. Seit 2000 stehen auch homosexuelle Handlungen unter Frauen unter Strafe. Aufgrund der Illegalität werden queere Menschen in den gesellschaftlichen Untergrund gedrängt. Eine Organisation der queeren Community in Uganda wird durch rigide Eingriffe in die Meinungs-, Presse und Versammlungsfreiheit stark erschwert. So wurden unter anderem die Covid-19 Schutzgesetze genutzt, um gegen die queere Community vorzugehen. Hierzu kommen strenge presserechtliche Vorgaben, die eine neutrale Berichterstattung über queere Themen quasi unmöglich machen.

Die Situation für die queere Community in Uganda hat sich seit 2005 kontinuierlich verschlechtert. Mit der Einführung des § 145a des Strafgesetzbuches wurde der Strafrahmen für Homosexualität auf bis zu 14 Jahre Haft erweitert. Flankiert wurde diese Verschärfung durch eine mediale Hetzkampagne, die Zwangsoutings von verschiedenen ugandischen Persönlichkeiten nach sich zog. Bereits 2009 wurde im Zusammenhang mit einem Gesetzesvorhaben, sog. Anti-Homosexuality-Bill 2009, die Einführung der Todesstrafe für Homosexualität diskutiert. Neben gleichgeschlechtlichem Sex sollte nach der geplanten Gesetzesnovelle auch der Einsatz für queere Rechte durch natürliche und juristische Personen unter Strafe gestellt werden. Nach einem allgemeinen öffentlichen Aufschrei wurde allerdings die Forderung nach der Todesstrafe im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zunächst wieder fallengelassen; bzgl. des Gesetzentwurfs fand im Folgenden (bis zur Auflösung des damaligen Parlaments) keine Abstimmung mehr statt.

Die erstrebte Strafverschärfung folgte dann jedoch in Form des Anti-Homosexuality-Acts 2012 (ohne Aufnahme der Todesstrafe). Als Reaktion hierauf stellten eine Reihe von westlichen Industriestaaten ihre Entwicklungshilfe für Uganda ein. Der ugandische Verfassungsgerichtshof kassierte 2014 jedoch das Gesetz aufgrund von Formfehlern. Doch damit waren die Bestrebungen um den Erlass eines Gesetzes dieser Art leider nicht vom Tisch.

2. Was versucht das neue Gesetz (2023) zu erreichen?

Das neue Gesetz stellt möglicherweise die strengste Regelung gegen die queere Community in Afrika oder sogar auf der ganzen Welt dar. Einvernehmlicher homosexueller Geschlechtsverkehr ist in Uganda bereits strafbar und der Gesetzentwurf ergänzt diese Regelung um weitere Straftatbestände. So soll nun schon das bloße sich außerhalb des binären Geschlechtersystems Definieren mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe geahndet werden können. Zudem sieht das Gesetz eine für jedermann geltende Pflicht vor, gleichgeschlechtliche Beziehungen den Behörden zu melden. Personen, die wissentlich Homosexu-elle beherbergen, sie ärztlich versorgen oder ihnen Rechtsbeistand leisten, drohen mit dem neuen Ge-setz bis zu zehn Jahre Haft.

Besonders bezeichnend ist der neue Tatbestand der sog. „schweren Homosexualität“. Menschen, die gleichgeschlechtlichen Sex mit Behinderten, mit einer Person unter 18 Jahren, als HIV-Positiver/e ha-ben oder die als sogenannte „Serientäter“ eingestuft werden, droht nun die Todesstrafe.

Das Vorhaben wurde von verschiedenen Seiten immer wieder heftigst kritisiert, so zum Beispiel vom Hochkommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Volker Türk. Momentan liegt das Gesetz zur Unterzeichnung bei Präsident Museveni.

3. Uganda und die Todesstrafe

Uganda kennt die Todesstrafe heutzutage noch für 28 Delikte, die höchste Zahl in einem Staat in Ost-afrika. Sie ist nicht auf Kapitaldelikte beschränkt, sondern kann auch für weniger gravierende Straftaten verhängt werden.

Nach Informationen von Amnesty International befanden sich zum Jahresende 2021 mindestens 135 Personen im ugandischen Todestrakt. Hier ist ein klarer Rückgang von bisher mehr als 250 Personen festzustellen. Grund hierfür ist ein Urteil des Obersten Gerichtshofes, das die pauschale Verhängung der Todesstrafe für verfassungswidrig erklärte. Im Jahr 2021 fällte ein ugandisches Militärgericht min-destens zwei neue Todesurteile.

Die gebräuchliche Hinrichtungsmethode in Uganda ist Erhängen (im Falle von Zivilisten) und Erschie-ßen (im Falle von Militärangehörigen). Auch wenn die letzte Exekution bereits im Jahr 2005 stattge-funden hat, lässt sich das Land klar der Kategorie von Staaten zuordnen, die an der Todesstrafe festhal-ten. 2018 kündigte Präsident Museveni die Wiederaufnahme von Hinrichtungen an, und Uganda votierte noch 2020 gegen eine Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen für ein weltweites Hinrichtungsmoratorium. Der jüngsten Resolution aus dem Jahr 2022 stimmte Uganda überraschend erstmals zu.

4. Das neue Gesetz und das Völkerrecht

Fraglich ist, ob das neue Gesetz (in Bezug auf die Möglichkeit der Verhängung der Todesstrafe) mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Ugandas überhaupt in Einklang zu bringen ist. Uganda ist Vertrags-partei des Internationalen Pakts für bürgerliche und politische Rechte. Hierbei stellt sich die Frage, inwieweit die ausufernde Anwendung der Todesstrafe in Uganda mit Art. 6 Abs. 1, 2 IPBPR vereinbar ist. Gem. Art. 6 Abs. 2 darf ein Todesurteil nur für die schwersten Verbrechen (gemeint sind ausschließlich vorsätzliche Tötungsdelikte) und unter Wahrung der Prozessgrundrechte sowie in Einklang mit den anderen Grundrechten des Zivilpakts gefällt werden. Aufgrund der überragenden Bedeutung des Schutzes des Lebens ist die Frage, wann ein schwerstes Verbrechen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IPBPR vorliegt, äußerst restriktiv auszulegen. Ein schwerstes Verbrechen ist demnach bei „schwerer Homosexualität“ nicht anzunehmen. Hierfür spricht auch, dass der UN-Menschenrechtsrat in Genf Uganda bei den letzten beiden allgemeinen regelmäßigen Überprüfungen (Universal Periodic Review – kurz UPR) für seine Todesstrafenpraxis kritisierte.

Eine weitere Einschränkung könnte sich für Uganda aus seiner Verpflichtung aus der Afrikanischen Menschenrechtskonvention ergeben. Die Afrikanische Menschenrechtskonvention kennt jedoch nicht, wie zum Beispiel die Europäische Menschenrechtskonvention, eine Einschränkung oder gar ein Verbot der Todesstrafe.

Alles in allem ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Ausweitung der ugandischen Todesstrafenpraxis mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen Ugandas unvereinbar ist.

19. April 2023