Die Staatengemeinschaft hat vier internationale völkerrechtliche Verträge verabschiedet, die die Abschaffung der Todesstrafe vorsehen. Einer davon ist weltweit gültig, die drei anderen regional.
Es folgt eine kurze Beschreibung der vier Verträge und aktuelle Listen der Vertragsparteien und der Länder, die die Verträge unterzeichnet, aber nicht ratifiziert haben. Staaten können Vertragspartei internationaler Verträge werden, indem sie diesen entweder beitreten oder ratifizieren. Eine Unterzeichnung zeigt die Absicht eines Staates an, zu einem späteren Zeitpunkt durch Ratifikation Mitgliedsstaat zu werden. Nach dem Völkerrecht sind Staaten dazu verpflichtet, die Vorschriften der Verträge, denen sie beigetreten sind, zu beachten und nichts zu unternehmen, was Ziel und Zweck von Verträgen vereiteln würde, die sie unterzeichnet haben.
♦ ZWEITES FAKULTATIVPROTOKOLL ZUM INTERNATIONALEN PAKT ÜBER BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE: Das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe wurde 1989 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet und ist von weltweiter Geltung. Es sieht die vollständige Abschaffung der Todesstrafe vor, erlaubt aber den Mitgliedsstaaten die Beibehaltung der Todesstrafe für Kriegszeiten, wenn sie zum Zeitpunkt des Beitritts oder der Ratifikation einen entsprechenden Vorbehalt hinterlegen. Jeder Staat, der Vertragspartei des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte ist, kann auch Vertragspartei dieses Fakultativprotokolls werden.
Vertragsparteien: ALBANIEN, ANDORRA, ARGENTINIEN, ASERBAIDSCHAN, AUSTRALIEN, BELGIEN, BENIN, BOLIVIEN, BOSNIEN UND HERZEGOWINA, BRASILIEN, BULGARIEN, CHILE, COSTA RICA, DÄNEMARK, DEUTSCHLAND, DOMINIKANISCHE REPUBLIK, DSCHIBUTI, ECUADOR, EL SALVADOR, ESTLAND, FINNLAND, FRANKREICH, GABUN, GAMBIA, GEORGIEN, GRIECHENLAND, GUINEA-BISSAU, HONDURAS, IRLAND, ISLAND, ITALIEN, KANADA, KAP VERDE, KIRGISISTAN, KOLUMBIEN, KROATIEN, LETTLAND, LIBERIA, LIECHTENSTEIN, LITAUEN, LUXEMBURG, MADAGASKAR, MALTA, MAZEDONIEN, MEXIKO, MOLDAU, MONACO, MONGOLEI, MONTENEGRO, MOSAMBIK, NAMIBIA, NEPAL, NEUSEELAND, NICARAGUA, NIEDERLANDE, NORWEGEN, ÖSTERREICH, PALÄSTINA, PANAMA, PARAGUAY, PHILIPPINEN, POLEN, PORTUGAL, RUANDA, RUMÄNIEN, SAN MARINO, SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE, SCHWEDEN, SCHWEIZ, SERBIEN, SESCHELLEN, SLOWAKEI, SLOWENIEN, SPANIEN, SÜDAFRIKA, TIMOR-LESTE, TOGO, TSCHECHISCHE REPUBLIK, TÜRKEI, TURKMENISTAN, UKRAINE, UNGARN, URUGUAY, USBEKISTAN, VENEZUELA, VEREINIGTES KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, ZYPERN (insgesamt: 87)
Unterzeichnet, aber nicht ratifiziert: ANGOLA (insgesamt: 1)
♦ PROTOKOLL ZUR AMERIKANISCHEN MENSCHENRECHTSKONVENTION: Das Protokoll zur Amerikanischen Menschenrechtskonvention zur Abschaffung der Todesstrafe wurde 1990 von der Generalversammlung der Organisation Amerikanischer Staaten verabschiedet und sieht die vollständige Abschaffung der Todesstrafe vor, erlaubt aber den Mitgliedsstaaten die Beibehaltung der Todesstrafe für Kriegszeiten, wenn sie zum Zeitpunkt des Beitritts oder der Ratifikation einen entsprechenden Vorbehalt hinterlegen. Jeder Staat, der Vertragspartei der Amerikanischen Menschenrechtskonvention ist, kann auch Vertragspartei dieses Protokolls werden.
Vertragsparteien: ARGENTINIEN, BRASILIEN, CHILE, COSTA RICA, DOMINIKANISCHE REPUBLIK, ECUADOR, HONDURAS, MEXIKO, NICARAGUA, PANAMA, PARAGUAY, URUGUAY, VENEZUELA (insgesamt: 13)
Unterzeichnet, aber nicht ratifiziert: zurzeit kein Staat
♦ PROTOKOLL NR. 6 ZUR EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSKONVENTION: Das Protokoll Nr. 6 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention) über die Abschaffung der Todesstrafe wurde 1982 vom Europarat verabschiedet und sieht die Abschaffung der Todesstrafe für Friedenszeiten vor; die Mitgliedsstaaten dürfen die Todesstrafe „in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr“ beibehalten. Jeder Staat, der Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention ist, kann auch Vertragspartei dieses Protokolls werden.
Vertragsparteien: ALBANIEN, ANDORRA, ARMENIEN, ASERBAIDSCHAN, BELGIEN, BOSNIEN UND HERZEGOWINA, BULGARIEN, DÄNEMARK, DEUTSCHLAND, ESTLAND, FINNLAND, FRANKREICH, GEORGIEN, GRIECHENLAND, IRLAND, ISLAND; ITALIEN; KROATIEN; LETTLAND, LIECHTENSTEIN, LITAUEN, LUXEMBURG, MALTA, MAZEDONIEN, MOLDAU, MONACO, MONTENEGRO, NIEDERLANDE, NORWEGEN, ÖSTERREICH, POLEN, PORTUGAL, RUMÄNIEN, SAN MARINO, SCHWEDEN, SCHWEIZ, SERBIEN, SLOWAKEI, SLOWENIEN, SPANIEN, TSCHECHISCHE REPUBLIK, TÜRKEI, UKRAINE, UNGARN, VEREINIGTES KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, ZYPERN (insgesamt: 46)
Unterzeichnet, aber nicht ratifiziert: RUSSLAND (insgesamt: 1)
♦ PROTOKOLL NR. 13 ZUR EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSKONVENTION: Das Protokoll Nr. 13 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention) über die Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen wurde 2002 vom Europarat verabschiedet. Es sieht die vollständige Abschaffung der Todesstrafe vor, das heißt auch in Kriegszeiten und Zeiten der unmittelbaren Kriegsgefahr. Jeder Staat, der Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention ist, kann auch Vertragspartei dieses Protokolls werden.
Vertragsparteien: ALBANIEN, ANDORRA, BELGIEN, BOSNIEN UND HERZEGOWINA, BULGARIEN, DÄNEMARK, DEUTSCHLAND, ESTLAND, FINNLAND, FRANKREICH, GEORGIEN, GRIECHENLAND, IRLAND, ISLAND, ITALIEN, KROATIEN, LETTLAND, LIECHTENSTEIN, LITAUEN, LUXEMBURG, MALTA, MAZEDONIEN, MOLDAU, MONACO, MONTENEGRO, NIEDERLANDE, NORWEGEN, ÖSTERREICH, POLEN, PORTUGAL, RUMÄNIEN, SAN MARINO, SCHWEDEN, SCHWEIZ, SERBIEN, SLOWAKEI, SLOWENIEN, SPANIEN, TSCHECHISCHE REPUBLIK, TÜRKEI, UKRAINE, UNGARN, VEREINIGTES KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, ZYPERN (insgesamt: 44)
Unterzeichnet, aber nicht ratifiziert: ARMENIEN (insgesamt: 1)