Am 25. Juni 2008 urteilte der Oberste Gerichtshof erstmals seit über 30 Jahren darüber, ob die Todesstrafe neben Mord auch bei anderen Taten verhängt werden darf. Die Richter befanden in einer knappen Grundsatzentscheidung mit fünf zu vier Stimmen, dass die Todesstrafe für Kindesmissbrauch – die in einigen Bundesstaaten für dieses Delikt verhängt werden kann – unverhältnismäßig und damit nicht verfassungskonform sei. Das Richtergremium unterstrich in seinem Urteil zugleich, dass die Todesstrafe nur dann ausgesprochen werden dürfe, wenn das Verbrechen zum Tod des Opfers führe oder dazu führen sollte. Kindesvergewaltigung sei zwar ein fürchterliches Verbrechen, jedoch von seiner Schwere und seiner moralischen Verwerflichkeit nicht mit Mord vergleichbar. Die Präsidentschaftskandidaten der demokratischen Partei, Barack Obama, und der republikanischen Partei, John McCain, übten scharfe Kritik an dem Urteil.
Die Gesetzgeber der Bundesstaaten Georgia, Louisiana, Montana, Oklahoma, South Carolina und Texas hatten in jüngerer Zeit die Todesstrafe auf sexuellen Missbrauch von Kindern im Wiederholungsfall ausgeweitet und mindestens fünf weitere Bundesstaaten verfolgten eine ähnliche Gesetzesinitiative. Unter den rund 3.300 Gefangenen, die derzeit auf ihre Hinrichtung warten, sind alle bis auf zwei wegen Mordes verurteilt worden. Ein 44-Jähriger, um dessen Fall es in dem aktuellen Verfahren ging, war im Bundesstaat Louisiana wegen Vergewaltigung seiner achtjährigen Stieftochter zum Tode verurteilt worden.
Der Supreme Court hat in den vergangenen Jahren die Todesstrafenpraxis mehrmals eingeschränkt. So wurde im Jahr 2002 die Hinrichtung geistig Behinderter verboten und 2005 auch die Hinrichtung von zur Tatzeit minderjährigen Straftätern.
Amnesty International, Koordinationsgruppe gegen die Todesstrafe, 26. Juni 2008